VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2015
12 ZB 15.1698
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayKiBiG Art. 18; BayKiBiG Art. 19; BayKiBiG Art. 21; BayKiBiG Art. 22; AVBayKiBiG § 23 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1;

Rückforderung von Fördermitteln nach dem Bayerischen Kinderbildungsgesetz und Kinderbetreuungsgesetz (BayKiBiG); Bindung des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen; Vertrauensschutz hinsichtlich der endgültigen Bewilligung von Fördermitteln

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 15.1698

DRsp Nr. 2015/18875

Rückforderung von Fördermitteln nach dem Bayerischen Kinderbildungsgesetz und Kinderbetreuungsgesetz (BayKiBiG); Bindung des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen; Vertrauensschutz hinsichtlich der endgültigen Bewilligung von Fördermitteln

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BayKiBiG Art. 18; BayKiBiG Art. 19; BayKiBiG Art. 21; BayKiBiG Art. 22; AVBayKiBiG § 23 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Fördermitteln nach dem Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bundesmittel) für die Kindertagesstätte in der ..., 85586 Poing.