LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.07.2017
L 3 AS 125/17 B PKH; L 3 AS 126/17 B PKH
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 464/15
SG Lübeck, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 463/15

Rückforderung von KindergeldRückwirkende Entziehung und Anrechnung auf Leistungsansprüche nach dem SGB IIZuflussprinzip

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 125/17 B PKH; L 3 AS 126/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/10642

Rückforderung von Kindergeld Rückwirkende Entziehung und Anrechnung auf Leistungsansprüche nach dem SGB II Zuflussprinzip

1. Dass eine rückwirkende Entziehung von Kindergeld, das zunächst auf Leistungsansprüche nach dem SGB II angerechnet worden ist, die Anrechnung nicht nachträglich fehlerhaft macht, hat der Senat bereits entschieden. 2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. 3. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, wonach es bei der Berücksichtigung im Zuflussmonat bleibt, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses entsteht. 4. Dies gilt nach dieser Rechtsprechung nur dann nicht, wenn das zugeflossene Einkommen bereits im Zeitpunkt des Zuflusses mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck vom 29. März 2017 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2; SGB X § 44;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die leistungsrechtlichen Folgen der Rückforderung von Kindergeld.

1. 2. 1. 2.