LSG Chemnitz - Urteil vom 18.12.2009
L 1 KR 89/06
Normen:
BGB § 387; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; SGB V § 132a Abs. 2 S. 1; SGB V § 69 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 30/05

Rückforderung von Leistungen der häuslichen Behandlungspflege bei Erbringung durch nicht qualifiziertes Personal des Leistungserbringers

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 89/06

DRsp Nr. 2010/9996

Rückforderung von Leistungen der häuslichen Behandlungspflege bei Erbringung durch nicht qualifiziertes Personal des Leistungserbringers

Eine Krankenkasse darf eine bereits gezahlte Vergütung für nicht durch im Sinne des Rahmenvertrages qualifiziertes Personal erbrachte Leistungen der Behandlungspflege vom Leistungserbringer zurückfordern. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt selbst dann, wenn die Leistung erbracht worden ist, ohne dass ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.538,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; SGB V § 132a Abs. 2 S. 1; SGB V § 69 S. 4;

Tatbestand: