Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. März 2015 abgeändert. Der den Ersatzanspruch betreffende Bescheid des Beklagten vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2013 (Az: I.) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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