LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2006
11 Sa 686/06
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 280 § 305 c Abs. 1, 2 § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 § 311 § 81 § 818 Abs. 3 ; HGB § 65 § 87 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 818/06

Rückforderung von Provisionsvorschüssen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 686/06

DRsp Nr. 2007/11718

Rückforderung von Provisionsvorschüssen

1. Ist in einem Vertragsverhältnis vereinbart worden, dass als Entlohnung Provisionen zu zahlen sind, und gewährt der Geschäftsherr oder Arbeitgeber Provisionsvorschüsse, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen, sofern die tatsächlich verdienten Provisionen diese Provisionsvorschüsse nicht erreichen; das ergibt sich aus § 87 a HGB für Handelsvertreter und für sonstige Arbeitnehmer aus den §§ 812 ff. BGB.2. Soweit ein Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Vorschüssen gemäß den §§ 812 ff. BGB verklagt wird, kann er sich dann nicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn er die als Vorschüsse gezahlten Beträge für seine allgemeine Lebensführung ausgegeben hat; in diesem Fall ist zwar das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden, allerdings hat sich der Betreffende entsprechende andere Vermögensvorteile verschafft, indem er durch die Verwendung des Erlangten ansonsten notwendige Ausgaben eingespart hat.3. Sind Vorschüsse grundsätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern sie nicht später hereinverdient werden, erscheint es nicht ungewöhnlich, wenn sich eine solche Regelung auch in einem entsprechenden Vertrag wieder findet.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 280 § 305 c Abs. 1, 2 § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 § 311 § 81 § 818 Abs. 3 ;