OLG Koblenz - Urteil vom 13.03.2014
2 U 574/12
Normen:
SGB VII § 110;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 292/09

Rückgriff der Berufsgenossenschaft wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls

OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 2 U 574/12

DRsp Nr. 2014/13137

Rückgriff der Berufsgenossenschaft wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls

1. Der Leiter einer Baustelle haftet persönlich für die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Schutzmaßnahmen. 2. Kommt es zu einem Sturz eines dem Unternehmen vorübergehend zur Durchführung von Montagearbeiten auf der Baustelle überlassenen Arbeitnehmers von einer 5,50m hohen, nicht gegen Absturz gesicherten Mauer, so ist die leistende Berufsgenossenschaft berechtigt, Rückgriff zu nehmen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20.04.2012, Az. 4 O 292/09, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

SGB VII § 110;

Gründe

I.

Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch, die ihr als Sozialversicherungsträger durch einen Arbeitsunfall ihres Versicherten, des Zeugen und Geschädigten ...[A], vom 21.11.2002 entstanden sind.