OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2009
15 U 107/08
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 346/06

Rückgriff des gesetzlichen Unfallversicherers gegenüber dem Arbeitgeber wegen grobfahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls aufgrund Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 15 U 107/08

DRsp Nr. 2017/11271

Rückgriff des gesetzlichen Unfallversicherers gegenüber dem Arbeitgeber wegen grobfahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls aufgrund Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

1. Der für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zuständige Unternehmer genügt seinen Verpflichtungen nicht dadurch, dass er allgemein erforderlicher Sicherungsmittel (hier: Absturzsicherungen bei Arbeiten in 6 m Höhe) bereit hält und sich darauf verlässt, dass seine Arbeitnehmer selbst über den Einsatz entscheiden. 2. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen, da der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gem. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII durch die Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs begrenzt und insoweit ein Mitverschulden zu berücksichtigen ist. 3. Hätte der Arbeitnehmer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass eine Sturzgefahr bestand, so muss er sich ein 30%iges Mitverschulden anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 6. Mai 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: