LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2012
2 Sa 340/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-L § 6 Abs. 2 S. 3; TVÜ-L § 6 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2336/10

Rückgruppierung wegen sinkender Schülerzahlen nach Übergangsrecht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 340/11

DRsp Nr. 2012/15844

Rückgruppierung wegen sinkender Schülerzahlen nach Übergangsrecht

Die Regelung in § 6 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 TVÜ-L, wonach individuelle Zwischen- und Endstufen nach Rückgruppierung nur erhalten bleiben, wenn die Herabgruppierung vor dem 01.11.2008 erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass der rückgruppierte Arbeitnehmer eine deutlich geringere Vergütung erhält als die vergleichbaren Arbeitnehmer, die sich von Anfang an in der entsprechenden Vergütungsgruppe befunden haben und deshalb dauerhaft von ihrer individuellen Endstufe profitieren können. Die Tarifparteien sind bei der Überleitung eines Tarifwerks in ein anderes nicht dazu verpflichtet, derartige besondere Fallkonstellationen in jedem Fall auszugleichen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Schwerin vom 03.11.2011 - 6 Ca 2336/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-L § 6 Abs. 2 S. 3; TVÜ-L § 6 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand: