LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2010
23 Sa 840/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 7; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 11606/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Klage eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 23 Sa 840/10

DRsp Nr. 2011/6587

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Klage eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung

1. Wird dem Arbeitnehmer in einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" zwischen Arbeitgeberin und Gewerkschaft, auf welche zur Abänderung eines Auflösungsvertrages Bezug genommen wird, ein besonderes Rückkehrrecht für die Dauer von 60 Monaten ab dem 1.1.2004 (und damit bis zum 31.12.2008) eingeräumt und wird zwischen der Einräumung des befristeten Rückkehrrechts, den Bedingungen für das Entstehen eines besonderen Rückkehrrechts und der Ausübung des Rückkehrrechts unterschieden und ist für das besondere (durch eine wirksame Kündigung begründete) Rückkehrrecht vorgesehen, dass die Rückkehr erst nach Ablauf der für die Arbeitgeberin geltenden Kündigungsfrist stattfindet, soweit sie länger als die dreimonatige Ankündigungsfrist ist, reicht es aus, wenn die Voraussetzungen des Rückkehrrechts bis zum 31.12.2008 eingetreten sind; ist daher die Kündigung des Arbeitnehmers im Dezember 2008 erfolgt und hat er auch die Ankündigungsfrist eingehalten, sind die formalen Voraussetzungen des Rückkehrrechts erfüllt, auch wenn er ein Vertragsangebot erst ab dem 01.08.2009 begehrt.