LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2010
5 Sa 446/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1692/08

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei begründeter betriebsbedingter Kündigung durch Kabelgesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 446/10

DRsp Nr. 2011/11108

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei begründeter betriebsbedingter Kündigung durch Kabelgesellschaft

Wird in einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" zwischen Arbeitgeberin und Gewerkschaft, auf welche zur Abänderung eines Auflösungsvertrages Bezug genommen wird, zwischen dem Begriff des Rückkehrrechts und dem Tatbestand der Rückkehr als solcher unterschieden und dem Arbeitnehmer ein besonderes Rückkehrrecht für die Dauer von 36 Monaten ("beginnend mit dem Ablauf des 31.12.2005") eingeräumt, muss zum vereinbarten Stichtag die Rückkehr des Arbeitnehmers nicht erfolgt sein; maßgeblich ist vielmehr, dass bis zum 31.12.2008 die Voraussetzungen für das Rückkehrrecht eingetreten sind und das Rückkehrrecht vom Arbeitnehmer gegenüber der früheren Arbeitgeberin geltend gemacht wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2010 - 2 Ca 1692/08 - aufgehoben und teilweise abgeändert: