LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.07.2012
22 Sa 730/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 16560/11

Rückkehrrecht zum Land nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2012 - Aktenzeichen 22 Sa 730/12 - Aktenzeichen 22 Sa 1321/12

DRsp Nr. 2014/6258

Rückkehrrecht zum Land nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

Die Berufung beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. März 2012 - 50 Ca 16560/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger eine Wiedereinstellung rückwirkend zum 01.07.2011 anzubieten.

Der Kläger war seit dem 04.07.1980 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.08.1980 als Verwaltungsangestellter beim beklagten Land im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK B.) in Vollzeit beschäftigt, zuletzt in der Vergütungsgruppe IV b BAT.

Der Beklagte machte am 08.08.1995 von der - durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 geschaffenen - Möglichkeit des § 147 Abs. 2 Satz 3 SGB V (in der vom 01.01.1996 bis 31.12.2003 geltenden Fassung) Gebrauch, die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte der BKK B. erforderlichen Personals abzulehnen, mit der Folge, dass diese Personen, soweit sie dem zugestimmt haben, von der BKK zum 01.01.1999 übernommen wurden.

Der Kläger erhielt, ebenso wie die übrigen hiervon betroffenen Mitarbeiter ein Schreiben des Innensenators vom 20.04.1998, in dem es heißt: