OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2016
1 A 707/15
Normen:
SVG § 55b Abs. 4 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 7126/11

Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides nach § 55 Soldatenversorgungsgesetz (SVG 2002); Fehlende Bestimmung des Endzeitpunkts für das Ruhen der Versorgungsbezüge; Versorgung von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 1 A 707/15

DRsp Nr. 2017/293

Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides nach § 55 Soldatenversorgungsgesetz (SVG 2002); Fehlende Bestimmung des Endzeitpunkts für das Ruhen der Versorgungsbezüge; Versorgung von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

Zu den rechtlichen Anforderungen für einen Anspruch auf Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides nach § 55 b SVG (Fassung 2002), der einen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge nicht bestimmt hat. Bestätigung und Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 -.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 31. Oktober 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 6. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.