OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2022
12 A 4548/19
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7356/17

Rücknahme der Bewilligung des Wohngeldes wegen unvollständiger Angaben über die Einnahmen der Tochter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 12 A 4548/19

DRsp Nr. 2023/3140

Rücknahme der Bewilligung des Wohngeldes wegen unvollständiger Angaben über die Einnahmen der Tochter

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen im Ergebnis nicht vor beziehungsweise sind nicht hinreichend dargelegt.