LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.12.2013
L 8 SO 37/13 B
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 5; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 105/13 P

Rücknahme eine Verwaltungsaktes zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in einem sogenannten Zugunstenverfahren; Berücksichtigung von Vermögen in Form eines Kraftfahrzeugs; Ermittlung des Verkehrswertes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 37/13 B

DRsp Nr. 2014/7059

Rücknahme eine Verwaltungsaktes zur darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in einem sogenannten Zugunstenverfahren; Berücksichtigung von Vermögen in Form eines Kraftfahrzeugs; Ermittlung des Verkehrswertes

1. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine beantragte Leistung als Darlehen bewilligt wird, ist als belastender Verwaltungsakt iSv § 44 SGB X anzusehen, wenn Streit darüber besteht, ob die Leistung als Darlehen oder als (nicht zurückzuzahlender) Zuschuss zu bewilligen war. 2. Maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Kfz als Vermögensgegenstand ist wie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende der von privaten Veräußerern aktuell erziehlbare Preis.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. September 2013 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 5; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

I.