LAG Köln - Urteil vom 06.11.2008
7 Sa 786/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6848/07

Rücknahme einer außerordentlichen Kündigung; unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 786/08

DRsp Nr. 2009/10346

Rücknahme einer außerordentlichen Kündigung; unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

1. Hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ausdrücklich angeboten, "das Arbeitsverhältnis als ungekündigt und ununterbrochen fortzusetzen" und den Arbeitnehmer zugleich aufgefordert, die Arbeit "am Morgen des 04.10.2007 wieder aufzunehmen", dokumentiert diese nach anwaltlicher Beratung aus freien Stücken erfolgte Zurücknahme einer außerordentlichen Kündigung mit nicht zu steigernder Deutlichkeit, dass sich die Arbeitgeberin auch in Anbetracht der Kenntnis der vorangegangenen Geschichte des Arbeitsverhältnisses in der Lage sieht, dieses ungekündigt fortzusetzen und dementsprechend eine solche Fortsetzung auch für zumutbar hält. 2. Der Umstand, dass eine Arbeitgeberin eine sich als ungerechtfertigt erweisende Kündigung ausgesprochen hat, ist für sich allein nicht geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf arbeitnehmerseitigen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu rechtfertigen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2008 in Sachen 16 Ca 6848/07 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: