OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.04.1998
2 M 168/97
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; BRRG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BBG § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; LBG KV § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 27.08.1997

Rücknahme einer Ernennung, arglistige Täuschung, gesundheitliche Eignung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 2 M 168/97

DRsp Nr. 2004/12022

Rücknahme einer Ernennung, arglistige Täuschung, gesundheitliche Eignung

»1. Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des angehenden Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil des Ernennungsverfahrens. 2. Dem Recht der Ernennungsbehörde, die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu überprüfen, steht einer Mitwirkungspflicht (bzw. Mitwirkungsobliegenheit) des Bewerbers gegenüber. 3. Unrichtige Angaben über für die Ernennung wesentliche Umstände sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. 4. Die Täuschung kann auch in einem Verschweigen von Tatsachen liegen; der Bewerber braucht aber nicht ungefragt auf gesundheitliche Probleme jeglicher Art aufmerksam zu machen. 5. Werden bestimmte Gesundheitsprobleme vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verschwiegen, währen der Probezeit aber offenbart, und nimmt die zuständige Stelle gleichwohl die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vor, so lässt dies regelmäßig den Schluss zu, dass eine frühere Kenntnis dieser Umstände auch der ersten Ernennung nicht hinderlich gewesen wäre.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; BRRG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BBG § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; LBG KV § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Es geht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme beamtenrechtlicher Ernennungen.