I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2009 - S 16 AS 912/08 - aufgehoben.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 08.10.2009 wird als Berufung fortgesetzt.
Die Berufung war wegen Abweichung von der Rechtssprechung höherer Gerichte zuzulassen. Das Sozialgericht hat ohne § 45 SGB X im Einzelnen zu prüfen (u.a. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff etc.) erhöhte Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht des Leistungsbeziehers beim Lesen eines Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ("bei sorgfältiger Prüfung") -.angenommen, obwohl nach der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R) der Antragsteller, der zutreffende Angaben - wie vorliegend - gemacht hat, den Bewilligungsbescheid nicht des Näheren auf seine Richtigkeit zu prüfen hat.
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