LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2013
L 3 AL 1176/13
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB III § 235c Abs. 1; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 920/11

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes über Arbeitsentgeltzuschüsse im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 3 AL 1176/13

DRsp Nr. 2015/5011

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes über Arbeitsentgeltzuschüsse im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

Zum Beginn der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wenn die Behörde nicht selbst ermittelt, sondern sich auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verlässt: Die Vorschrift verlangt von einem Sozialleistungsträger nicht, dass er eigene Ermittlungen beginnt, zumindest nicht hinsichtlich der objektiven Umstände für eine Rücknahme eines Bewilligungsbescheides. Die Frist beginnt erst, wenn Kenntnis für die relevanten Umstände vorliegt. Welche Ermittlungen eine Behörde zur Feststellung dieser (objektiven) Umstände anstellt, liegt in ihrem Ermessen. Erst wenn die objektiven Umstände bekannt sind und die Behörde dann weitere Ermittlungen - etwa die Anhörung des Betroffenen wegen der subjektiven Rücknahmevoraussetzungen - treuwidrig für mehr als ein Jahr (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.06.1998, L 5 Kn 2/97) unterlässt, kann die Rücknahme verwirkt sein.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen dieses gerichtskostenfreien Verfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1;