LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2018
L 7 R 446/18
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 53; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 44 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 499/17

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VerwaltungsaktesBindungswirkung der Nachleistungsbegrenzung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen L 7 R 446/18

DRsp Nr. 2018/15814

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Bindungswirkung der Nachleistungsbegrenzung

1. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X kann nicht mehr getroffen werden, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, mithin ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen.2. Die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen, steht einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 53; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 44 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit über den 30. Juni 2000 hinaus nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) streitig.