LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2017
L 11 AS 812/16 B PKH
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 80/16

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VerwaltungsaktesErforderlichkeit eines Antrags auf Prüfung im Einzelfall

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 812/16 B PKH

DRsp Nr. 2017/2511

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Erforderlichkeit eines Antrags auf Prüfung im Einzelfall

Keine Prüfpflicht gemäß § 44 SGB X, wenn der Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt wird, sich weder aus dem Antrag auf Überprüfung ergibt noch durch eine Nachfrage beim Antragsteller von diesem benannt wird, insbesondere wenn es sich um einen rechtskundig vertretenen Antragsteller handelt.

1. Eine Entbindung von der inhaltlichen Prüfung setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger "den Einzelfall", also die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides, die zur Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. 2. Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist daher zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird. 3. Auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten. 4. Wenn auch auf Nachfrage des SGB-II -Trägers keine Angaben gemacht werden, die eine Konkretisierung für den Einzelfall ermöglichen, sondern weiter pauschal auf die Überprüfung sämtlicher Bescheide verwiesen wird, ist der Sozialleistungsträger objektiv nicht in der Lage, seinen Prüfauftrag zu bestimmen.