LSG Bayern - Urteil vom 13.12.2018
L 11 AS 196/17
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 318/14

Rücknahme und Erstattung von Leistungen nach dem SGB IIErwirken von Leistungen durch unrichtige oder unvollständige AngabenAnnahme eines fehlenden Vertrauensschutzes

LSG Bayern, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 196/17

DRsp Nr. 2020/3439

Rücknahme und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II Erwirken von Leistungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben Annahme eines fehlenden Vertrauensschutzes

1. Das bloße Erwirken von Leistungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben genügt für die Annahme eines fehlenden Vertrauensschutzes nicht, vielmehr bedarf es eines vorwerfbaren Verhaltens. 2. Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich falsche Angaben entweder mit sicherem Wissen (direkter Vorsatz) oder unter Inkaufnahme (bedingter Vorsatz) der Unrichtigkeit macht.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2013 bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Erstattung überzahlter Leistungen nebst Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 92.994,19 EUR.