Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rücknahme im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2013 bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Erstattung überzahlter Leistungen nebst Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 92.994,19 EUR.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|