VGH Bayern - Urteil vom 13.12.2021
14 B 20.812
Normen:
SVG § 11a Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 16 K 16.1664

Rücknahme und Rückforderung der einem ehemaligem Zeitsoldaten im Rahmen seiner Dienstzeitversorgung gewährten Ausgleichsbezüge

VGH Bayern, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 14 B 20.812

DRsp Nr. 2022/1214

Rücknahme und Rückforderung der einem ehemaligem Zeitsoldaten im Rahmen seiner Dienstzeitversorgung gewährten Ausgleichsbezüge

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2019 wird aufgehoben.

II.

Die Bescheide vom 29. Oktober 2014, vom 26. März 2015 und vom 14. Juli 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 werden aufgehoben.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

V.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 11a Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Rücknahme und Rückforderung von Ausgleichsbezügen, die dem Kläger als ehemaligem Zeitsoldaten im Rahmen seiner Dienstzeitversorgung in Bescheiden der Beklagten gewährt worden waren.