LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.06.2012
5 Sa 253/11
Normen:
BGB § 323 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 54
NZA-RR 2012, 552
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2790/06

Rücktritt von gerichtlichem Vergleich bei unvollständiger Entgeltabrechnung; Fortsetzung des Rechtsstreits zur arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes und zur Wirksamkeit des Vergleichs nach Rücktrittserklärung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 253/11

DRsp Nr. 2012/15618

Rücktritt von gerichtlichem Vergleich bei unvollständiger Entgeltabrechnung; Fortsetzung des Rechtsstreits zur arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes und zur Wirksamkeit des Vergleichs nach Rücktrittserklärung

1. Ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich, mit dem der Rechtsstreit erledigt wird, kann ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB sein, wenn in ihm ein beiderseitiges Nachgeben zum Ausdruck kommt oder sich die Parteien zusätzlich Leistungen versprechen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. 2. Soweit in einem Streit über die Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf den BAT-O nach Einführung des TVöD die Arbeitnehmerin für die Vergangenheit auf mögliche Differenzentgeltansprüche verzichtet, der Arbeitgeber dagegen die zukünftige (modifizierte) Zahlung nach dem TVöD verspricht, stehen diese beiden Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis. 3. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Entgeltabrechnung nach den Regeln des TVöD nur unvollständig, kann dies im Einzelfall insbesondere bei Hinzutreten von Hinweisen auf mangelnde Vertragstreue des Arbeitgebers den Rücktritt von dem gerichtlichen Vergleich nach § 323 Absatz 5 BGB oder nach § 324 BGB rechtfertigen.