OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2020
1 B 649/20
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1919/19

Rückumsetzung eines Beamten auf den im Wege der Geschäftsaushilfe innegehabten Dienstposten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 1 B 649/20

DRsp Nr. 2020/13668

Rückumsetzung eines Beamten auf den im Wege der Geschäftsaushilfe innegehabten Dienstposten

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch - unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (sinngemäßen) Anträgen des Antragstellers zu entsprechen,