BSG - Beschluss vom 21.12.2021
B 5 R 20/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 349/15
SG Karlsruhe, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4492/12

Rückwirkend bewilligte Altersrente für schwerbehinderte MenschenAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 20/21 BH

DRsp Nr. 2022/2559

Rückwirkend bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2021 - L 9 R 349/15 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine weitere Nachzahlung aus seiner zum 1.4.2010 rückwirkend bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 854,70 Euro.

Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.1.2015). Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid vom 17.7.2012 festgesetzten Nachzahlung. Aufgrund der Erstattungsansprüche der Beigeladenen sei der Nachzahlungsanspruch in Höhe von 452,46 Euro erfüllt. Auch habe die Beklagte zu Recht mit einer Forderung in Höhe von 402,24 Euro aufgrund einer früheren, zu Unrecht erbrachten Rentennachzahlung aufgerechnet (Beschluss vom 25.6.2021).