LSG Hessen - Urteil vom 19.12.2008
L 7 AL 265/05
Normen:
SGB X § 48; SGB III § 428; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 688/01

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosengeldUnerreichbarkeit des ArbeitslosenPostnachsendeauftrag genügt nicht der MitteilungspflichtMangelnde Verfügbarkeit des Arbeitslosen

LSG Hessen, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 7 AL 265/05

DRsp Nr. 2018/1628

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Unerreichbarkeit des Arbeitslosen Postnachsendeauftrag genügt nicht der Mitteilungspflicht Mangelnde Verfügbarkeit des Arbeitslosen

1, Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der der Senat folgt, obliegt es arbeitslosen Leistungsbeziehern, dem zuständigen Arbeitsamt leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen. 2. Ein rechtzeitiger Postnachsendeauftrag genügt dem regelmäßig nicht, da die unerlässliche Unterrichtung des Arbeitsamts nicht der Post als Drittem überlassen werden darf. 3. Nicht maßgeblich ist dabei, ob sich Postnachsendeaufträge mit den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten ohne Zeitverlust abwickeln lassen; denn die Voraussetzungen der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sollen gerade nicht von den Zufälligkeiten der Postzustellung abhängig sein. 4. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Entscheidung des BSG vom 30. Mai 2005 (B 7a/7 AL 98/04 R), die lediglich und auch ausschließlich für die Erreichbarkeit von älteren Arbeitslosen, die Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen, andere Maßstäbe setzt und für diese das Stellen eines Postnachsendeantrages ausreichen lässt.

Tenor

I. II. III.