LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.06.2018
L 18 AS 784/17
Normen:
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 78 AS 336/16

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB IIAnrechnung einer Nachzahlung von ArbeitslosengeldLaufendes Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 784/17

DRsp Nr. 2018/10644

Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Anrechnung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld Laufendes Einkommen

Bei einer Alg-Nachzahlung handelt es sich um laufendes Einkommen, das in voller Höhe im Zuflussmonat anzurechnen und nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Februar 2015 und die Höhe der endgültig festzustellenden Leistungen im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 unter Berücksichtigung einer im Januar 2015 zugeflossenen Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1982 geborene Klägerin zu 1) und der 1977 geborene Kläger zu 2) sind die Eltern der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kläger zu 3) und 4). Sie standen im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten fortlaufend im ergänzenden SGB II -Leistungsbezug.