Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Februar 2015 und die Höhe der endgültig festzustellenden Leistungen im Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2015 unter Berücksichtigung einer im Januar 2015 zugeflossenen Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1982 geborene Klägerin zu 1) und der 1977 geborene Kläger zu 2) sind die Eltern der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kläger zu 3) und 4). Sie standen im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten fortlaufend im ergänzenden SGB II -Leistungsbezug.
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