LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.04.2018
21 Ta 322/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 15181/17

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unverschuldeter Versäumung einer Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund verzögerter Postbeförderung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 21 Ta 322/18

DRsp Nr. 2018/8356

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unverschuldeter Versäumung einer Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund verzögerter Postbeförderung

1. Hat das Gericht einer Prozesskostenhilfepartei die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen und wird die Frist eingehalten, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung bewilligt werden. 2. Nach dem auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO gilt dies auch dann, wenn die Prozesskostenhilfepartei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Nachfrist einzuhalten, und die Erklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO bei Gericht eingeht. § 85 Abs. 2 ZPO findet Anwendung. 3. Innerhalb Berlins gilt eine Briefsendung als rechtzeitig abgesandt, wenn sie am Vortag des Fristablaufs in einen Briefkasten der Deutschen Post AG mit Spätleerung spätestens bis zur Spätleerung eingeworfen wurde.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2018 - 18 Ca 15181/17 - teilweise abgeändert: