LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.08.2017
L 8 SO 22/17
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 127/16

Rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 22/17

DRsp Nr. 2018/309

Rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) die rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004.

Den am 3. Juli 2006 gestellten Antrag des Klägers bei der Beklagten, sämtliche ihn nicht begünstigenden Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 22. November 2001 nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007 ab. Das Sozialgericht Halle wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 21. November 2012 ab (S 25 SO 43/07). Die vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14. Januar 2016 zurück (L 8 SO 38/12). Das Bundessozialgericht (BSG) verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig (B 8 SO 106/16 BH).