LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.12.2012
L 7 SB 15/09
Normen:
SchwbAwV § 6 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 236a; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 186/08

Rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 7 SB 15/09

DRsp Nr. 2013/8106

Rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

Die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt, soweit es sich um einen Erstantrag und nicht um einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X handelt. Das für eine Erstfeststellung allein erforderliche besondere Interesse kann durch den Hinweis auf einen möglichen abschlagsfreien Bezug der Altersrente glaubhaft gemacht werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchwbAwV § 6 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 236a; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 mit Wirkung vom 15. November 2000.