LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.04.2006
5 Ta 52/06
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 1346/05 vom 22.02.2006,

Rückwirkende Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 52/06

DRsp Nr. 2006/28128

Rückwirkende Prozesskostenhilfe

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ;

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe der in der Klageschrift vom 01.12.2005 (Bl. 1 ff. d. A.) enthaltenen Ausführungen begehrte der Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 5 Ca 1346/05 -

- die Zahlung von 2.021,86 EUR nebst Zinsen von den Beklagten

sowie

- die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei den Beklagten über den 31.10.2005 hinaus fortbesteht.

In der Klageschrift beantragte der Kläger (weiter),

ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten RA S. die Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Gütetermin vom 19.12.2005 - 5 Ca 1346/05 - entsprach das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des damals verkündeten Beschlusses (Bl. 44 d. A.) dem Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag des Klägers.

Nach weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien sodann den das Erkenntnisverfahren beendenden gerichtlichen Vergleich (vom 19.12.2005 - 5 Ca 1346/05 -; Bl. 45 f. d. A.).

Der Vergleich enthält u.a. (auch) Regelungsgegenstände, auf die sich das Klagebegehren aus der Klageschrift nicht bezog. Mit dem Beschluss vom 01.02.2006 - 5 Ca 1346/05 - (Bl. 93 f. d. A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf

- 4.021,86 EUR für das Verfahren

und