Die Parteien streiten um die Höhe der tariflichen Vergütung.
Der Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 30.08.1995 ab 13.01.1995 als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Er übt die Funktion eines ersten Offiziers (SFO) aus. Die Ziffer 2. des Arbeitsvertrages bestimmt, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u.a. nach den Tarifverträgen der Lufthansa in der jeweils geltenden Fassung richten. In § 3 Abs. 3 des danach in Bezug genommenen Vergütungstarifvertrages Nr. 8 vom 08.06.2001 heißt es:
"(3) Ab Ernennung zum I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Co-Pilot, I. Flugingenieur (einschließlich Senior Flugingenieur) oder I. Fluglehrer beträgt die Grundvergütung 7.900,00 DM.
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