LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.01.2006
10 Sa 1315/05
Normen:
HdaVÄndG § 57b Abs. 1 S. 2 (Fassung: 27.Dezember 2004) ; HdaVÄndG § 57f Abs. 1 (Fassung: 27. Dezember 2004) ; HRG § 57f Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ; EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG; BGB § 625 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1955/05

Rückwirkende Wirksamkeit befristeter Verträge im Hochschulbereich - diskriminierende Befristung aufgrund des Lebensalters - stillschweigende Verlängerung nur bei Kenntnis der für den Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Stelle

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1315/05

DRsp Nr. 2006/19717

Rückwirkende Wirksamkeit befristeter Verträge im Hochschulbereich - diskriminierende Befristung aufgrund des Lebensalters - stillschweigende Verlängerung nur bei Kenntnis der für den Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Stelle

»1. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - sind arbeitsvertragliche Befristungen nach dem Hochschulrahmengesetz unwirksam; sie sind nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam. 2. Die unwirksamen Befristungen sind rückwirkend nach § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG vom 27.12.2004 (BGBl I 3835) wirksam geworden; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf Urteile vom 06.06.2005 - 10 Sa 100/05 und 152/05) 3. Eine innerbetriebliche Weisung, dass eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus (Haushaltsstellen und Drittmittel) bis zum 40. Geburtstag des Wissenschaftlers/der Wissenschaftlerin beendet sein muss, verstößt gegen die EU-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78 EG; sie ist durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer kann mit dieser Begründung nicht die Unwirksamkeit der Befristung oder seine Weiterbeschäftigung verlangen.