LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2008
L 3 R 1609/06
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4; SGB VI § 93 Abs. 1; SGB VI § 93 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 RJ 2225/04

Rückwirkung beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 3 R 1609/06

DRsp Nr. 2009/1079

Rückwirkung beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X

Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X ist bei der Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend anzuwenden, da sowohl bei der nachträglichen Korrektur eines bindenden belastenden Verwaltungsaktes als auch beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eine vergleichbare Interessenlage besteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4; SGB VI § 93 Abs. 1; SGB VI § 93 Abs. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin Halbwaisenrente auch für die Zeit vom 03. September 1993 bis zum 31. Dezember 1999 zu gewähren hat.