LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2018
21 Sa 301/18
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 80973/17

Rückwirkung von belastenden Gesetzen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 301/18

DRsp Nr. 2019/12925

Rückwirkung von belastenden Gesetzen

Rechtsnormen kommen dann zur Anwendung, wenn sie im Zeitpunkt der Urteilsverkündung in Kraft sind. Ein Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze liegt dabei nicht vor.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 - 62 Ca 80973/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von ihm selbst gemeldeter Sozialkassenbeiträge für die Monate November 2013 bis einschließlich September 2014 in Höhe von insgesamt 1.743,79 Euro.

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien seit 2010 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VTV) die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.