LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2021
7 Sa 316/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 91/20

Rückzahlung ArbeitnehmerinvestRückzahlung und allgemeiner GleichheitssatzZulässige Differenzierung bei Rückzahlung ArbeitnehmerinvestKein Raum für Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei tariflichen Regelungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 316/20

DRsp Nr. 2021/15864

Rückzahlung Arbeitnehmerinvest Rückzahlung und allgemeiner Gleichheitssatz Zulässige Differenzierung bei Rückzahlung Arbeitnehmerinvest Kein Raum für Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei tariflichen Regelungen

1. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests mangels tariflicher Grundlage und Nichtverletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 2. Zulässige Differenzierung bei Regelung zur Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests zwischen fremd- und eigengekündigten Arbeitnehmern. 3. Kein Raum für Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei nicht selbst erstellten Regelungen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16. September 2020 - Az.: 6 Ca 91/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvestments (im Folgenden: Arbeitnehmerinvest).

1. 2.