LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2007
3 Sa 765/07
Normen:
BGB (a.F.) § 195 § 198 ; BGB (n.F.) § 195 § 199 Abs. 1, Ziff. 2, Abs. 4 § 204 Abs. 1 Ziff. 3 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 § 814 § 818 Abs. 3 § 819 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 ; TV Soziale Sicherung § 2 § 4 § 8 Ziff. 4 ; TV AL II § 49 A Ziff. 4 ; ZPO § 139 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 16165/06

Rückzahlung einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung - keine Verjährung aufgrund Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers - keine Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei rechtlichem Hinweis in angefochtenem Urteil

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 765/07

DRsp Nr. 2008/1712

Rückzahlung einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung - keine Verjährung aufgrund Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers - keine Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei rechtlichem Hinweis in angefochtenem Urteil

»1. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) wird durch die Rückzahlungspflicht nach § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung nicht ausgeschlossen (im Anschluss an Hess. LAG vom 25.10.00 6 Sa 670/00 n. v.).Insoweit kann der Arbeitnehmer zwar Entreicherung einwenden, der Anspruch ist aber nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im Sinne des § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung gemacht hat.2. Zur Verjährung des Anspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGBBei der Beurteilung der Frage, ob dem Gläubiger nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände angelastet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass ihm die Tarifvertragsparteien nach den Regelungen des TV Soziale Sicherung keine Erkundigungs- oder Ermittlungsobliegenheiten hinsichtlich eines auf die Überbrückungsbeihilfe anrechenbaren Einkommens des Antragstellers auferlegt haben.