LAG Berlin - Urteil vom 15.01.1999
8 Sa 87/98
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 § 274 Abs. 1 ; EStG §§ 3 38 Abs. 2 ; TV-Zuwendung Ang-O (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte) § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 42321/97

Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

LAG Berlin, Urteil vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 87/98

DRsp Nr. 2002/7988

Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte von dem ausgeschiedenen Angestellten in Höhe des Bruttobetrages zurückfordern, ohne verpflichtet zu sein, einen dem Angestellten evtl. entstehenden Steuerschaden ersetzen zu müssen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1 § 274 Abs. 1 ; EStG §§ 3 38 Abs. 2 ; TV-Zuwendung Ang-O (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte) § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten eine Zuwendung an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die Beklagte war bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt und erhielt im November 1996 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) in Höhe von 4.181,31 DM brutto.

Auf die Zuwendung entfielen ausweislich der durch die Klägerin erteilten Abrechnung, wegen deren Inhalts im einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 13 d. A.) verwiesen wird, DM 2.104,-- Lohnsteuer, DM 157,80 Solidaritätsbeitrag und DM 189,36 Kirchensteuer. An die Beklagte ausgezahlt wurde - unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 863,45 DM - ein Nettobetrag von 866,70 DM.