LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2021
7 Sa 297/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 83/20

Rückzahlung eines ArbeitnehmerinvestsAllgemeiner Gleichheitssatz bei RückzahlungsansprüchenKeine unrechtmäßige Differenzierung bei Rückzahlung zwischen fremd- und eigenausscheidenden Arbeitnehmern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 297/20

DRsp Nr. 2021/15862

Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests Allgemeiner Gleichheitssatz bei Rückzahlungsansprüchen Keine unrechtmäßige Differenzierung bei Rückzahlung zwischen fremd- und eigenausscheidenden Arbeitnehmern

1. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests mangels tariflicher Regelung und wegen Nichtverletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 2. Eine Ungleichbehandlung bei der Rückzahlung beim Ausscheiden von Arbeitnehmern aus betriebs- oder personenbedingten Gründen oder wegen Eigenkündigung ist unzulässig. 3. Nur selbst gesetzte Regelungen können gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16. September 2020, Az.: 6 Ca 83/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvestments (im Folgenden: Arbeitnehmerinvest).

1. 2.