LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2021
7 Sa 298/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/20

Rückzahlung eines ArbeitnehmerinvestsRückzahlung aus Gründen der allgemeinen GleichheitArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Rückzahlungsansprüchen eines Arbeitnehmerinvests

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 298/20

DRsp Nr. 2021/15863

Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests Rückzahlung aus Gründen der allgemeinen Gleichheit Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Rückzahlungsansprüchen eines Arbeitnehmerinvests

1. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests mangels tarifvertraglicher Regelung sowie Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 2. Keine Ungleichbehandlung bei Rückzahlungsanspruch für Arbeitnehmer aufgrund betriebs- oder personenbedingten Gründen im Gegensatz zum eigengekündigten Arbeitnehmer. 3. TV 2015 verstößt nicht gegen Art. 12 GG. 4. Kein Verstoß gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei nicht selbst gesetzten Regelungen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8. September 2020 - Az.: 4 Ca 89/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvestments (im Folgenden: Arbeitnehmerinvest).

1. 2.