LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2009
5 Sa 419/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 273; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2422/07

Rückzahlung überzahlter Vergütung; unzureichende Darlegung eines Gegenanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 419/09

DRsp Nr. 2010/8082

Rückzahlung überzahlter Vergütung; unzureichende Darlegung eines Gegenanspruchs

Erklärt der Arbeitnehmer erstmals im Berufungsverfahren die Aufrechnung hinsichtlich von Fährkosten, welche die Arbeitgeberin in Abzug gebracht hat, sowie hinsichtlich abgeführter "Steuern", hat der Arbeitnehmer nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen eine Vereinbarung darzulegen, die zum Abzug dieser Kosten berechtigt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.04.2009 - 4 Ca 2422/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 273; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Beklagte zur Rückzahlung von zuviel gezahlter Arbeitsvergütung verpflichtet sowie widerklagend darüber, ob der Beklagte einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Klägerin hat.