BAG - Urteil vom 26.10.1994
5 AZR 390/92
Normen:
BGB § 611, § 607 Abs. 2, §§ 780, 781 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 611 BGB
BAGE 78, 164
BB 1995, 568
DB 1995, 632
EzA § 611 BGB Nr. 11
MDR 1995, 829
NZA 1995, 305
SAE 1996, 360
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 179/92
ArbG Köln, vom 11.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2255/91

Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

BAG, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 390/92

DRsp Nr. 1995/3159

Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

»1. Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten (BAG Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - DB 1994, 1726) gelten regelmäßig auch dann, wenn vereinbart wird, daß der Rückzahlungsbetrag als Darlehen geschuldet werden soll (§ 607 Abs. 2 BGB). 2. Ein Schuldbestätigungsvertrag, der unabhängig von der arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklausel gelten soll, kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Er setzt voraus, daß die Parteien den Streit oder die beiderseitige Ungewißheit über die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel beenden wollen (Anschluß an BGHZ 66, 250, 255; BGH NJW 1980, 1158; 1984, 799).«

Normenkette:

BGB § 611, § 607 Abs. 2, §§ 780, 781 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund Arbeitsvertrages oder aufgrund eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Darlehensvertrages die Kosten für den Erwerb einer Musterberechtigung tragen muß.