LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.11.2006
16 Sa 725/06
Normen:
BBTV § 4 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 § 24 ; BBiG (a.F.) § 10 § 18 ; BGB § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 16 § 17 § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1473/04

Rückzahlung von Erstattungsleistungen der Ausgleichskasse für Ausbildungsvergütungen bei tatsächlich nicht gezahlter Vergütung - kein Rückzahlungsanspruch bei Teilnahme des Auszubildenden an überbetrieblicher Ausbildung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 725/06

DRsp Nr. 2007/9590

Rückzahlung von Erstattungsleistungen der Ausgleichskasse für Ausbildungsvergütungen bei tatsächlich nicht gezahlter Vergütung - kein Rückzahlungsanspruch bei Teilnahme des Auszubildenden an überbetrieblicher Ausbildung

»1. Vereinbaren Auszubildender und ausbildender Arbeitgeber, dass an den Auszubildenden keine Ausbildungsvergütung gezahlt werden soll, führt das nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses. 2. In einem solchen Fall kann die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) die Erstattungsleistungen für Ausbildungsvergütung, die sie in Unkenntnis fehlender Zahlung von Ausbildungsvergütung an den baugewerblichen Arbeitgeber gezahlt hatte, u.U. auch als Schadensersatz nach § 823 Abs.2 BGB iVm § 263 StGB vom ausbildenden Arbeitgeber zurückverlangen. 3. Nimmt der Auszubildende in einem solchen Fall an der überbetrieblichen Ausbildung teil, besteht kein Anspruch der ULAK auf Rückzahlung von erstatteten Kosten für die überbetriebliche Ausbildung.«

Normenkette:

BBTV § 4 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 § 24 ; BBiG (a.F.) § 10 § 18 ; BGB § 812 Abs. 1 § 818 Abs. 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 16 § 17 § 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Erstattungsleistungen für Ausbildungsvergütungen und Ausbildungskosten zurückzuzahlen.