LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.09.2008
6 Sa 142/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1360 S. 1; GBG § 1360a Abs. 1; GBG § 1360a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 822/07

Rückzahlungsanspruch bei eigenmächtiger Geldentnahme zur Beschaffung von Haushaltsgeld durch mitarbeitende Ehefrau

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 142/08

DRsp Nr. 2009/1833

Rückzahlungsanspruch bei eigenmächtiger Geldentnahme zur Beschaffung von Haushaltsgeld durch mitarbeitende Ehefrau

Der haushaltsführende Ehepartner, der in einem Arbeitsverhältnis zum anderen Ehepartner steht, handelt pflichtwidrig, wenn er eigenmächtig Geld aus dem Unternehmen des anderen Ehepartners herauszieht, um sich Haushaltsgeld zu beschaffen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.02.2008, 1 Ca 822/07, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1360 S. 1; GBG § 1360a Abs. 1; GBG § 1360a Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Betrages, den die Beklagte aus dem Betrieb des Klägers vereinnahmt hat.

Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Klägers. Die Parteien lebten seit Januar 2006 voneinander getrennt.

Die Beklagte war seit 01.07.1995 beim Kläger angestellt und übernahm Büro- und Buchhaltungsarbeiten in seinem Betrieb. Im Januar 2006 stellte der Kläger die Beklagte frei. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst am 29.02.2008.