Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004 als Juniorverkäufer eingestellt. In § 1 des standardmäßig bei der Klägerin verwendeten Arbeitsvertrages hieß es:
"Während dieser Zeit durchläuft der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die duale Ausbildung zum/zur zertifizierten Automobilverkäufer."
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