LAG Köln - Urteil vom 06.03.2006
14 (11) Sa 1327/05
Normen:
BGB § 307 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 404
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8813/04

Rückzahlungsvereinbarung bei Ausbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 14 (11) Sa 1327/05

DRsp Nr. 2006/19951

Rückzahlungsvereinbarung bei Ausbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer

»1. Die herstellerübergreifend durchgeführte Ausbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer ist geeignet, den teilnehmenden Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt einen zusätzlichen Nutzen zu verschaffen.2. Für die Beurteilung, ob eine diesbezügliche Rückzahlungsvereinbarung gegen § 307 BGB verstößt, sind die Kriterien der BAG-Rechtsprechung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung heranzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004 als Juniorverkäufer eingestellt. In § 1 des standardmäßig bei der Klägerin verwendeten Arbeitsvertrages hieß es:

"Während dieser Zeit durchläuft der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die duale Ausbildung zum/zur zertifizierten Automobilverkäufer."