BVerwG - Urteil vom 25.06.2015
5 C 15.14
Normen:
BAföG § 20 Abs. 2 S. 1; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 152, 264
DÖV 2015, 935
FamRZ 2015, 717
NJW 2015, 3321
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 4/14
VG Schleswig, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 145/12

Rückzahlungsverpflichtung bei einer Ausbildungsförderung trotz eines nicht vom Empfänger zu vertretenden Ausbildungsabbruchs

BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 5 C 15.14

DRsp Nr. 2015/14718

Rückzahlungsverpflichtung bei einer Ausbildungsförderung trotz eines nicht vom Empfänger zu vertretenden Ausbildungsabbruchs

Ein Auszubildender kann auch dann nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht - wie der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit -, die er nicht zu vertreten hat. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt sich insoweit nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausschließt.

Tenor

Das Verfahren über die Revision des Beklagten wird eingestellt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 20 Abs. 2 S. 1; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für Zeiten, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.