BSG - Beschluss vom 15.12.2014
B 2 U 184/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 28/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 139/07

Rüge der Verletzung der AufklärungspflichtSachentscheidung ohne mündliche VerhandlungWeitere Anhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 184/14 B

DRsp Nr. 2015/1398

Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung Weitere Anhörungsmitteilung

1. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist indes nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. 2. Eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG ist nur zu beanstanden, wenn die Verfahrensweise des LSG auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung beruht. 3. Eine weitere Anhörungsmitteilung muss ergehen, wenn nach einer früheren Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und eine weitere Beweiserhebung zumindest angeregt wird, das Berufungsgericht gleichwohl unter Würdigung des neuen Vorbringens der Beweisanregung nicht nachgehen und an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe: