Rüge der Verletzung des § 103 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 143/98 B
DRsp Nr. 1999/6610
Rüge der Verletzung des § 103SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Soll ein Beweisantrag mit der Rüge der Verletzung des § 103SGG zur Zulassung der Revision führen, so muß er unzweifelhaft erkennen lassen, daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu genau benannten Tatsachen für erforderlich gehalten wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]