LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2023
8 Sa 388/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 255/21

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der BerufungsbegründungWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBRechtfertigung einer VerdachtskündigungDarlegungslast des kündigenden Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 388/22

DRsp Nr. 2023/10492

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Berufungsbegründung Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Rechtfertigung einer Verdachtskündigung Darlegungslast des kündigenden Arbeitgebers

1. Rügt die Berufungsbegründung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), muss zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers dargelegt werden, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. 2. § 626 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu einer vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.