BSG - Beschluß vom 18.11.1998
B 12 RA 6/98 B
Normen:
SGG § 103, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 106, § 160a Abs. 2 S. 3;

Rüge einer Verletzung des § 103 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen B 12 RA 6/98 B

DRsp Nr. 1999/6629

Rüge einer Verletzung des § 103 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG genannte Erfordernis zur formgerechten Rüge einer Verletzung des § 103 SGG kann nicht durch die Rüge einer Verletzung des § 106 SGG ersetzt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 106, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beklagte hat einen Antrag der Klägerin abgelehnt, die Nachentrichtung von Beiträgen wegen früherer Heiratserstattung zuzulassen. Die Klage war vor dem Sozialgericht (SG) erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin alle in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgeführten Zulassungsgründe geltend.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Keiner der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG ist gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend vorgetragen. Danach muß in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensfehler bezeichnet werden.