I
Die Beklagte hat einen Antrag der Klägerin abgelehnt, die Nachentrichtung von Beiträgen wegen früherer Heiratserstattung zuzulassen. Die Klage war vor dem Sozialgericht (SG) erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin alle in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgeführten Zulassungsgründe geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Keiner der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG ist gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend vorgetragen. Danach muß in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensfehler bezeichnet werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|